01Warum ein Nest im Spätsommer am größten ist
Ein Wespenvolk beginnt jedes Jahr bei null. Eine einzelne überwinterte Königin gründet im Frühjahr das Nest, versorgt die erste Brut allein und übergibt den Bau erst dann an die Arbeiterinnen. Von da an wächst das Volk über den Sommer, und die Zahl der Tiere erreicht erst im Spätsommer ihren Höhepunkt. Deshalb fällt ein Nest meist erst auf, wenn es bereits groß ist und der Flugbetrieb an der Einflugstelle den ganzen Tag über anhält.
Am Ende der Saison stirbt das Volk ab, nur begattete Jungköniginnen überwintern, und zwar getrennt vom Nest. Ein Papiernest wird im Folgejahr nicht wieder bezogen. Wer im Winter ein leeres Nest findet, hat also kein akutes Problem, sondern ein Bauwerk, das entfernt werden kann, wenn es stört.
02Entfernen oder umsiedeln, was wann möglich ist
Nicht jedes Nest muss weg. Wo die Lage es zulässt, ist die Umsiedlung die Alternative zur Entfernung: Das Nest wird samt Brut entnommen, gesichert und an einem geeigneten Standort wieder aufgestellt. Heiko Kirschner hat die Sachkunde für die Umsiedlung von Wespen und Hornissen. Ob das im Einzelfall geht, hängt an der Zugänglichkeit, am Standort des Nestes und am Entwicklungsstand des Volkes.
Der Rollladenkasten ist der häufigste Sonderfall in Hamburg. Das Nest sitzt in einem engen Hohlraum, oft direkt hinter der Führungsschiene, und ist von außen kaum zu erreichen. Der Kasten muss geöffnet werden, sonst bleibt Nestmaterial zurück und die Schiene verklebt. Rollladenkästen sind zudem selten dicht zum Wohnraum hin, deshalb wird bei der Arbeit außen und innen abgesichert.
03Wespen sind geschützt, Hornissen streng geschützt
Alle Wespenarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Ein Nest darf deshalb nicht beliebig beseitigt werden, sondern nur bei einem vernünftigen Grund, etwa wenn von der Stelle eine tatsächliche Gefährdung ausgeht oder ein Zugang, ein Kinderbereich oder ein Arbeitsplatz nicht mehr nutzbar ist. Das Töten ohne vernünftigen Grund ist eine Ordnungswidrigkeit.
Hornissen sind zusätzlich streng geschützt. Ein Eingriff am Hornissennest ist nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, und diese Genehmigung wird vor der Maßnahme eingeholt, nicht danach. Wir klären vor dem Termin, welche Art vorliegt und was im konkreten Fall zulässig ist. Rechtsberatung leisten wir nicht, wir beschreiben die übliche Praxis und richten uns bei Hornissen nach der Entscheidung der Behörde.
04Was nach der Entfernung mit Nachzüglern passiert
Nach der Entfernung kehren Tiere zurück, die während der Maßnahme unterwegs waren. Sie fliegen die gewohnte Stelle weiter an, weil sie sich am Ort orientieren und nicht am Nest. Volk und Nest sind eben nicht dasselbe. Dieser Nachflug lässt in der Regel innerhalb weniger Tage nach, weil die Tiere ohne Brut und ohne Königin keine Aufgabe mehr haben. In dieser Zeit sollte die Stelle weder gereinigt noch verschlossen werden.
Erst wenn kein Anflug mehr stattfindet, wird der Hohlraum kontrolliert, Restmaterial entnommen und die Öffnung gesichert. Auf Wunsch schauen wir nach einigen Tagen erneut nach, bevor Rollladenkasten oder Verkleidung dauerhaft geschlossen werden.
05Welche Wespen wo nisten: typische Nistplätze
Nicht jedes Wespennest ist gleich, und der Nistplatz verrät oft schon die Art. Die Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe, die beiden Arten, die im Spätsommer an Kuchen und Limonade auftauchen, bauen im Dunkeln: in Rollladenkästen, Hohlräumen hinter Verkleidungen, auf Dachböden, in Mauerritzen und in Erdlöchern im Rasen. Diese Nester sieht man von außen kaum, man bemerkt nur den ständigen Flugverkehr an einem Loch.
Frei hängende Nester an Dachüberständen, Ästen oder unter dem Carport stammen dagegen meist von Arten wie der Sächsischen oder der Mittleren Wespe. Deren Völker bleiben kleiner und interessieren sich kaum für unseren Tisch. Für die Beseitigung heißt das: Ein Nest im Hohlraum lässt sich oft nur über den Einflug behandeln, ein frei hängendes Nest kann häufig umgesiedelt werden. Hornissen nisten gern in Baumhöhlen, Vogelkästen und Schuppen, hier gilt der besondere Schutz und die Genehmigungspflicht.